Patient und Nationale Arzneimittelkartei

Diese Schrift informiert über die Medikamente, die Ihnen der Arzt verschrieben und die die Apotheke an Sie abgegeben hat. Und Sie erfahren auch, welche persönlichen Daten an das Gesundheitswesen und die Apotheken weitergeleitet werden.

Eine Informationsquelle, neben anderen, ist der digitale Dienst Läkemedelskollen, eine Art Monitor, der Ihnen anzeigt, was Sie auf Rezept – oder auch ohne – in der Apotheke bekommen haben. Seit dem 1. Mai 2021 ist es einfacher, solche Informationen dem medizinischen Personal mitzuteilen, wenn Sie das Gesundheitswesen aufsuchen. Die Informationen sind in der Nationalen Arzneimittelkartei [Nationella läkemedelslistan] gespeichert.

Wichtige Angaben für die Kartei sind Ihre Rezepte, die von der Apotheke abgegebenen Medikamente und die Daten für ihr Kostenlimit [högkostnadsskydd]. Entsprechend hoch sind die Anforderungen an deren Geheimhaltung. Nur besonders befugtes medizinisches und Apothekenpersonal dürfen die Angaben einsehen. Die Registrierung dieser Daten können Sie nicht verbieten.

Im Gesundheitswesen

Mitarbeiter des Gesundheitswesens haben auf Angaben über Ihre verschriebenen und eingelösten Rezepte nur Zugriff, wenn sie dazu besonders befugt sind und zugleich Ihre Einwilligung haben. Die Einwilligung geben Sie über einen Arzt, eine Krankenschwester, einen Zahnarzt oder sonst eine befugte Person. Haben Sie Ihre Einwilligung noch nicht gegeben, ist im Ausnahmefall ein Zugriff dennoch erlaubt. etwa wenn Sie nicht ansprechbar sind.

Für Patienten, die vordosierte Multi-Arzneipackungen erhalten [dospatient], gelten Sonderregelungen. 

Wenn Sie Ihre Einwilligung verweigern

Ob Ihnen in den vergangenen zwei Jahren ungewöhnliche Medikamente verschrieben wurden, darf das medizinische Personal ohne Ihre Einwilligung nachprüfen. So soll die unzulässige Einnahme bestimmter Medikamente, zum Beispiel Rauschmittel, vermieden werden.

Verbergen von Informationen

Möglicherweise wünschen Sie, dass Ihre Angaben über spezielle Rezepte und verabfolgte Medikamente verborgen bleiben. Das ist zulässig. Damit bekommt das medizinische Personal keinen Einblick in solche Angaben, wohl aber wird angezeigt, dass es verborgene Angaben gibt. Den Wunsch geben Sie über Läkemedelskollen ein. Die Eingabe können Sie jederzeit wieder zurücknehmen. Allerdings gibt es Situationen, in denen das Personal trotzdem Zugriff auf verborgene Angaben hat:

  • In Notfällen, und wenn Sie zur Einwilligung nicht in der Lage sind.
  • wenn Sie vordosierte Medikation haben [dospatient];
  • Die Angaben stehen in der Patientenakte [patientjournal]. Wenn das Pflegepersonal keinen Einblick in die Aktendaten haben soll, ist ebenfalls Verbergen erforderlich. 

Risiken mit dem Verbergen von Angaben

Hat Ihr Arzt keinen Einblick in die Arzneien, die Sie einnehmen, kann es zu Verschreibungen von unzuträglichen Mitteln kommen. Also Vorsicht, wenn Sie Angaben verbergen wollen! Sie müssen dann das medizinische Personal von sich aus darüber unterrichten, was Ihnen verschrieben wurde und was Sie einnehmen – im Interesse einer sicheren Behandlung.

Einlösungen von Papierrezepten verbergen

Es ist möglich, Rezepteinlösungen zu verbergen, die nach Verschreibungen auf Papier getätigt wurden oder künftig noch werden. In dem medizinischen System sind sie dann nicht sichtbar. Seit dem 1. Mai 2021 werden solche Rezepte noch vor dem Einlösen in der Nationalen Arzneimittelkartei registriert. Einige Ausnahmen sind möglich. Wollen Sie dann für diese Einlösungen Verbergen wählen, müssen Sie die zugehörigen Rezepte verbergen.

In der Apotheke

Damit der Apotheker die verschriebenen Medikamente abgeben darf, braucht er Einblick in den Behandlungsgrund und in ihre Rezepte und die entsprechenden Einlösungen. Allerdings ist Ihre Einwilligung erforderlich.

Behandlungsgrund verbergen

Auf einem Rezept können Grund und Ziel der Behandlung vermerkt sein. Aber nur der Behandlungsgrund lässt sich verbergen. Falls die Apotheke den Behandlungsgrund kennen muss, ist eine weitere Einwilligung Ihrerseits erforderlich. Das Behandlungsziel bleibt für das Personal sichtbar.

Beratung zur Arzneimitteleinnahme

Wenn Sie In der Apotheke nur Beratung suchen, muss der Apotheker Ihre Rezepte und die an Sie abgegebenen Medikamente einsehen. Dazu braucht er Ihre Einwilligung. Der Grund der Behandlung erscheint dabei nicht. Haben Sie für ein Rezept und seine Einlösung Verbergen gewählt oder haben Sie Medikamente auf Papierrezept bekommen, erscheint dies ebenfalls nicht. Das Apothekenpersonal kann nicht sehen, dass Sie die Angaben in der Nationalen Arzneimittelkartei verborgen haben.

Das Fenster zur Arzneimittelkartei

Hier haben Sie drei Möglichkeiten, Ihre Rezepte und die an Sie abgegebenen Medikamente einzusehen: als Ausdrucke der Apotheken, als Angaben der e-handelsapotek und in dem digitalen Läkemedelskollen. Über diesen Monitor können Sie auch Angaben verbergen – und jederzeit wieder sichtbar machen.

Der Läkemedelskollen ist sozusagen das Fenster in die Nationale Arzneimittelkartei. Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und über eine

e-Legitimation verfügt, kann den Monitor folgendermaßen nutzen:

  • Abfragen der Medikamente, die Ihnen, Ihren Kindern unter 13 Jahren      oder Ihren Haustieren verschrieben wurden;
  • abfragen, was Sie in der Apotheke erhalten haben;
  • Vollmachten für Apothekengeschäfte handhaben und registrieren;
  • abfragen des Zeitpunkts, an dem Ihr Kostenlimit wirksam wird und
  • anfordern der Angaben, die in der Nationalen Arzneimittelkartei und        dem Rezeptdepot Tiere [Receptdepå Djur] über Sie registriert sind.

 

Den digitalen Monitor Läkemedelskollen erreichen Sie über die Internetseite von 1177 bzw. von e-Hälsomyndigheten.

Sollte Ihnen die Nutzung des Monitors nicht möglich sein, wenden Sie sich bitte an e-Hälsomyndigheten und verlangen, dass eine Angabe in der Nationalen Arzneimittelkartei verborgen wird. Als Antwort erhalten Sie per

e-Post ein Formular. Das füllen Sie aus und schicken es zurück an

e-Hälsomyndigheten. Ein Formular fordern Sie an bei registrator@ehalsomyndigheten.se. Telefonisch erreichen Sie uns unter der Nummer 0771-766 200.

Angaben, die für Sorgeberechtigte und Bevollmächtigte verborgen sind

Aus Gründen der Vertraulichkeit kann es erforderlich sein, dass verschreibungsberechtigte Mitarbeiter des Gesundheitswesens Angaben auf Rezepten für Minderjährige als Verborgen registrieren. Für Sorgeberechtigte und Bevollmächtigte sind solche Angaben dann unsichtbar:

  • Ein Rezept sowie frühere und künftige Einlösungen.
  • Sämtliche Einlösungen von Papierrezepten.

Für Sorgeberechtigte und Bevollmächtigte unsichtbare Angaben erscheinen nicht auf einem in einer Apotheke ausgegebenen Ausdruck aus der Nationalen Arzneimittelkartei, ganz gleich wer ihn anfordert. Dies gilt entsprechend auch für Ausdrucke aus dem Online-Handel.

Zugriffschronik weist Einsichtnahmen nach

Die Zugriffschronik finden Sie im Monitor Läkemedelskollen. Sie informiert umfassend, wer wann warum, in welcher Funktion und woher sich Angaben über Ihre Rezepte und damit verbundene Einlösungen verschafft hat.